Rechtliche Rahmenbedingungen

 


Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung, sondern nur auf einen Betreuungsplatz. Dieser kann in einer Einrichtung (Krippe, Krabbelstube oder Kindergarten) oder in einer Tagesfamilie sein und kann (wenn keine anderen Plätze mehr verfügbar sind) auch außerhalb Ihres Stadtteiles liegen und/oder nicht dem gewünschten Umfang entsprechen, z.B. halbtags anstatt ganztags.

Für Kinder von 1 bis 3 Jahren:

Seit dem 01.08.2013 haben Kinder ab dem ersten Geburtstag einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz (§ 24 Absatz 2 SGB VIII). Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann sowohl durch einen Platz in einer Kindertageseinrichtung als auch in Tagesfamilien erfüllt werden.

Der Betreuungsumfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schulbeginn:

Kinder ab 3 Jahren haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einem Kindergarten (§ 24 Absatz 3 SGB VIII). Dieser Anspruch kann durch eine Betreuung in Tagesfamilien ergänzt werden.


Aufnahmekriterien

Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kindern der Gemeinde Waldems gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1.
Alle weiteren Aufnahmekriterien finden Sie unter § 5 der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kindern der Gemeinde Waldems  Download .