Rechtliche Rahmenbedingungen

Kindertageseinrichtungen und Tagesfamilien haben einen gesetzlichen Auftrag. Sie sollen

  1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
  2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
  3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.

Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen (§ 22 Abs. 2 SGB VIII).

Am 01.01.2014 ist das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) in Kraft getreten. Es ändert das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). In diesem werden die Rahmen- und Förderbedingungen für Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung in Tagesfamilien geregelt.

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch schreibt in Einrichtungen Mindeststandards zum Schutz der Kinder vor. Diese betreffen Gruppengrößen, Alterszusammensetzungen, personelle Ressourcen in der Kita und Qualifikationsanforderungen an die eingesetzten Fachkräfte sowie die Ausgestaltung der pädagogischen Konzeption.

Neben der Festlegung der Mindeststandards hat das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch auch die Förderung der Qualitätsentwicklung in den Blick genommen. So werden Einrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, beispielsweise durch entsprechende Qualitätspauschalen gefördert.

Auch Tagesfamilien können unter gewissen Voraussetzungen eine Qualitätspauschale beantragen.


Rechtsanspruch

Für Kinder von 1 bis 3 Jahren: 

Seit dem 01.08.2013 haben Kinder ab dem ersten Geburtstag einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz (§ 24 Absatz 2 SGB VIII). Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann sowohl durch einen Platz in einer Kindertageseinrichtung als auch bei der Kindertagespflege erfüllt werden.

Der Betreuungsumfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schulbeginn:
Kinder ab 3 Jahren haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Absatz 3 SGB VIII).

Bitte beachten Sie: Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung, sondern nur auf einen Betreuungsplatz. Dieser kann auch außerhalb Ihres Stadtteiles liegen und/oder nicht dem gewünschten Umfang entsprechen.

So können Sie den Rechtsanspruch geltend machen:
Mit Ihrer elektronischen Erfassung in betreuungsplatz.online Rodgau haben Sie automatisch Ihren Betreuungsbedarf angemeldet. Wenn Sie in betreuungsplatz.online Rodgau vorgemerkt sind, erhalten Sie elektronisch oder postalisch (analaoges Elternkonto) von einer Kindertageseinrichtung ein Platzangebot, sobald ein passendes Angebot verfügbar ist.

Für weitere Fragen zum Rechtsanspruch wenden Sie sich an den zuständigen Jugendhilfeträger:

Kreis Offenbach
Fachdienst Jugend und Familie
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach

Tel.: 06074 8180-3336
Fax: 06074 8180-3950
E-Mail: jugend-familie@kreis-offenbach.de
Homepage: www.kreis-offenbach.de

 

 

In den Anhängen finden Sie die relevanten rechtlichen Grundlagen.