ELTERNBEITRÄGE |
In Lünen werden die Elternbeiträge nach einer Satzung festgelegt. Oftmals sind aber gerade Gesetzestexte schwer zu verstehen. Dieser Artikel bringt Licht ins Paragraphengewirr und erklärt die Berechnung der Elternbeiträge. |
Inhalt:
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Wer muss Elternbeiträge zahlen? - Und wann? |
Grundsätzlich sind die Sorgerechtsinhaber (in der Regel die Eltern) der Kinder, die eine Kita, OGS oder Tagespflege besuchen zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Aber auch den Eltern gleichzusetzende Personen (z.B. ein neuer Partner im Haushalt) können zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet werden. Die Beitragspflicht beginnt ab dem Monat, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Ab diesem Zeitpunkt sind für jeden Monat Beiträge zu entrichten, für die ein Betreuungsvertrag besteht. Die Beitragspflicht endet in der Regel in dem Kindergartenjahr (ab dem 01.08.), in dem Ihr Kind das vierte Lebensjahr vollendet. |
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Welche Unterlagen muss ich einreichen? |
Um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe Sie Beiträge zahlen müssen, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Nachdem Sie einen Betreuungsvertrag unterschrieben haben, werden Sie aufgefordert die "Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen" (s. hier ▾) und Einkommensnachweise einzureichen. Den Vordruck könnnen Sie digital ausfüllen. Nachfolgend aufgelistete Einkommensnachweise benötigen wir zur Berechnung des Elternbeitrags (Sie reichen natürlich nur die Nachweise der Einkünfte ein, die auf Sie zutreffen):
Reichen Sie bitte immer alle Seiten der Bescheide ein.
Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zeitnah mit Kopien der entsprechenden Einkommensnachweisen bei der Elternbeitragsabteilung unter folgender Anschrift im Rathaus ein: Stadt Lünen
Gerne können Sie Ihre Unterlagen auch per E-Mail einreichen an: elternbeitrag@luenen.de
Wichtig ist, dass Sie die Unterlagen früh genug, vor dem Ablauf der Frist einreichen, da eine Berechnung anhand Ihres tatsächlichen Einkommens sonst nicht möglich ist. Sollten Sie die Unterlagen nicht fristgerecht einreichen, so müssen wir den Beitrag auf den Höchstsatz festsetzen. Es ist ebenfalls möglich den Höchstbeitrag freiwillig zu entrichten. Dies können Sie auf der Einkommenserklärung ankreuzen. In diesem Fall müssen keine weiteren Einkommensnachweise eingereicht werden. Die Erklärungen zum Einkommen sowie die aktuelle Satzung und die vorherigen Satzungen finden Sie außerdem unter diesem Artikel zum downloaden. |
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Wie hoch sind die Beiträge? |
Maßgeblich für die Berechnung der Elternbeiträge ist das Jahresbruttoeinkommen der Eltern. Bei der erstmaligen Berechnung des Elternbeitrags wird grundsätzlich das vergangene Kalenderjahr herangezogen. Sofern sich das Einkommen seitdem verändert hat, wird der Berechnung das aktuelle Einkommen (Hochrechnung auf das Jahr gesehen) zugrunde gelegt. Änderungen beim Einkommen müssen der zuständigen Sachbearbeiterin gemeldet werden. Auch unabhängig von Änderungen ist das Einkommen jährlich zu aktualisieren. Wir empfehlen dringend, dies auch zu tun, um höhere Nachzahlungsforderungen oder Überzahlungen zu vermeiden. Beiträge (und Nachzahlungen) können bis zu vier Jahre nachträglich eingefordert werden. Die genaue Berechnung ergibt sich aus §§ 6 und 7 der Elternbeitragssatzung. |
Welche Ausnahmen von der Beitragspflicht gibt es? |
Befreiungen von der Beitragspflicht ergeben sich aus § 4 der Satzung. Diese Ausnahmen betreffen ausschließlich den Elternbeitrag, der Beitrag für das Mittagessen ist weiterhin zu zahlen. Generell sind die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung beitragsfrei (ab Vollendung des vierten Lebensjahres zum Stichtag 30.09.; siehe § 50 des Kinderbildungsgesetzes). Wird ein Kind aus gesundheitlichen Gründen ein Jahr später eingeschult, sind ausnahmsweise drei Jahre beitragsfrei. Neben der Beitragsfreiheit in den letzten beiden Jahren vor der Einschulung gibt es weitere Ausnahmen: Sind mehrere Kinder gleichzeitig in einer Betreuungseinrichtung, so ist nur der Beitrag für ein Kind zu bezahlen (die sogenannte Geschwisterkindbefreiung). Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter), Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden für die Dauer des Leistungsbezugs vom Beitrag befreit (ein aktueller Bescheid muss vorliegen). Für Kinder in Kinderheimen oder Wohngruppen besteht keine Beitragspflicht. Auch die Pflegeeltern von Pflegekindern sind von der Beitragspflicht befreit. Eine weitere Ausnahme ist der Erlass der Beiträge aus besonderem Grund. Dieser erfolgt nur auf Antrag und in wenigen Ausnahmefällen, die einzeln geprüft werden. |
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Wie erfolgt die Zahlung der Beiträge? |
Sobald Ihre Beitragshöhe berechnet wurde, erhalten sie einen Beitragsbescheid. Sie können die darin festgesetzten Beiträge unter der Angabe Ihres Kassenzeichens an die Stadtkasse überweisen oder der Stadtkasse ein Lastschriftmandat erteilen. Die Bankverbindungen und das Kassenzeichen finden Sie auf Ihrem Beitragsbescheid. Das Kassenzeichen müssen Sie bei der Zahlung der Beiträge angeben, damit die Stadtkasse Ihre Zahlung zuordnen kann. Wenn Sie mit Ihrer E-Mail-Adresse ein webKITA-Benutzerkonto erstellt haben, dann werden alle Bescheide digital in Ihrem Benutzerkonto hinterlegt. Sie erhalten dann keine Bescheide mehr per Post, sondern werden per E-Mail informiert, sobald ein Schreiben hinterlegt wurde. |
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| Stand: 19.01.2023 |
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Hier finden Sie die Kontaktdaten der Elternbeitragsabteilung. |