Voraussetzungen und Kriterien

Ab Vollendung des ersten Lebensjahres hat jedes mit Hauptwohnsitz in Kelkheim (Taunus) gemeldete Kind den Rechtsanspruch der bedarfsgerechten frühkindlichen Förderung in einer der Betreuungseinrichtungen oder der Kindertagespflege.

Anmeldungen auswärtiger Familien haben diesen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kelkheimer Einrichtung nicht und können nur im Ausnahmefall und bei ausreichend vorhandenen Kapazitäten berücksichtigt werden (Einzelfallentscheidung).

Außer der Grundvoraussetzung „Hauptwohnsitz“ und dem Geburtsdatum des Kindes spielen bei der Vergabe der Kindergartenplätze auch die berufliche und private Situation der Eltern sowie eventuelle soziale Härtefälle eine Rolle. Mehrlingsgeburten und in einem gewissen zeitlichen Rahmen auch Geschwisterkinder erhalten nach Möglichkeit besondere Beachtung.

Wichtig zu wissen für Sie als Personensorgeberechtigte ist, dass Ihrem Rechtsanspruch gemäß § 24 SGB VIII entsprochen wurde, wenn Ihnen ein bedarfsgerechter Betreuungsplatz angeboten wird. Im Wesentlichen ist damit eine Betreuung gemeint, die vom zeitlichen Umfang her Ihrer Berufstätigkeit (oder anderweitiger außerhäusiger Beschäftigung) entspricht und in zumutbarer Entfernung zu Ihrer Wohnadresse liegt. Anspruch auf eine Betreuung in einer ganz bestimmten Einrichtung besteht nicht.

Selbstverständlich wird Ihnen dennoch nach Möglichkeit eine Ihrer Wunscheinrichtungen die Aufnahme Ihres Kindes anbieten. Die Entscheidung, ob ein Kind aufgenommen und mit den Sorgeberechtigten ein entsprechender Betreuungsvertrag geschlossen wird, trifft die Leitung bzw. der Träger der Einrichtung.