Impfungen

Nach den Bestimmungen des § 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes ist von den Sorgeberechtigten nachzuweisen, dass ihr Kind vor der Aufnahme in eine Kindergemeinschaftseinrichtung (Kita) alle empfohlenen Impfungen erhalten hat.

Bei bestimmten Erkrankungen kann ein unvollständig geimpftes Kind vom Besuch der Kindergemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen werden. Näheres regelt § 34 des Infektionsschutzgesetzes.

Darüber hinaus ist am 1. März 2020 das Masernschutzgesetz in Deutschland in Kraft getreten. Es soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen fördern.  Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen zwei Masern-Schutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern aufweisen.

Liegt eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernimpfung vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.